Festplatzordnung des ZSV e.V. für die Volksfeste Zwickau
Die Benutzung des Festgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der ZSV e.V. als Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Bei Betreten des Festgeländes erkennt der Gast die Festplatzordnung (Hausordnung) an.
Von 1.30 bis 6.00 Uhr ist Unbefugten der Aufenthalt auf dem Festgelände untersagt.
1. Verhalten auf dem Festgelände
1.1 Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Besondere Rücksicht ist gegenüber Anwohnernzu nehmen. Bauliche Anlagen, Anlagenteile und sonstige Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt und nicht beschädigt werden.
1.2 Anordnungen des Sicherheitsdienstes und des Veranstalters ist Folge zu leisten.
1.3 Alle Zugänge zum und Ausgänge vom Festgelände sowie Rettungswege sind freizuhalten.
2. Den Besuchern des Festgeländes ist es insbesondere nicht gestattet
2.1 Waffen sowie sonstige Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Reizgassprühgeräte, Hieb-, Schlag-, Stoß-, Stich- und Schusswaffen, Elektroschockgeräte, ätzende und färbende Flüssigkeiten, Baseballschläger und ähnliche Sportgeräte sowie sperrige Gegenstände und Fahnen.
2.2 Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen auf das Festgelände mitzubringen, die aus zerbrechlichem oder hartem Material (Glas, PET, Plastik usw.) bestehen.
2.3 Feuer zu machen und leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände wie Leuchtkugeln, Raketen und sonstige Feuerwerkskörper mitzuführen oder abzubrennen.
2.4 Bei mitgeführten Hunden ist eine Leine anzulegen und ggfs. ein Maulkorb mitzuführen. Blindenhunde können ohne Einschränkungen mitgeführt werden.
2.5 außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten.
2.6 bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.
2.7 das Besteigen oder Übersteigen von nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen baulichen Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungseinrichtungen, Bäume, Masten, Dächer sowie Zelte und deren Aufbauten.
2.8 nicht für Besucher zugelassene Bereiche wie Wohnwagenbereich usw. zu betreten.
2.9 Getränke aller Art einzubringen.
2.10 außerhalb der zugewiesenen Standflächen und ohne behördliche Erlaubnis ist der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen , das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen, das Aufsuchen von Bestellungen und die Veranstaltung von Vergnügungen untersagt. Das Verbot gilt auch für nichtgewerbliche Darbietungen und Leistungen.
2.11 Waren im Umhergehen anzubieten, Werbemarterial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, betteln und hausieren sowie musikalische und künstlerische Darbietungen (außerhalb der zugewiesenen Flächen).
2.12 gasbefüllte Luftballons und ähnliche Gegenstände mit metallbeschichteter Oberfläche auf das Festgelände mitzubringen.
2.13 Cannabis zu konsumieren.
3. Verkehr auf dem Festplatz
3.1 Auf dem Festplatz ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art und das Fahren mit elektr. Roller, Skateboards, Inline-Skates, Fahrrädern und dgl. sowie das Reiten verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Einsatz- und Wegerechtsfahrzeuge, sowie für Krankenfahrstühle oder Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung.
3.2 Für Fahrzeuge, die zur Belieferung der Festbetriebe erforderlich sind oder die zur Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden, ist das Befahren des Festplatzes und der Anlieferstraßen täglich von 06:00 bis 13:00 Uhr erlaubt.
3.3 Der Aufenthalt der nach Abs. 2 erlaubten Fahrzeuge auf dem Festplatz und den Anlieferstraßen ist auf die zum Be- und Entladen oder zur Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit zu beschränken. Fahrzeuge, die über diese Zeit hinaus abgestellt bleiben oder offensichtlich zu einem anderen als dem angegebenen Zweck benutzt werden, können auf Kosten und Gefahr des Halters abgeschleppt werden.
3.4 Das Fahren auf dem Festplatz ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
Kindern ist die Anwesenheit auf dem Festplatz nach 22.00 Uhr nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unberührt.
Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen werden sie für die Dauer dieser und künftiger Veranstaltungen vom Festplatzbesuch ausgeschlossen.
Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher.
Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.




